Anpassung der MWST per Januar 2024

Aktuelle Schweizer Mehrwertsteuersätze

Vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2023 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze:

  • Normalsatz: 7,7 %
  • Reduzierter Satz: 2,5 %
  • Sondersatz für Beherbergung: 3,7 %

MWST ab Januar 2024

Gültige Steuersätze ab dem 1. Januar 2024:

  • Normalsatz 8,1 %
  • Reduzierter Steuersatz 2,6 %
  • Sondersatz 3,8 %.

Gesetzliche Grundlagen

Am 25. September 2022 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestimmt. Deswegen steigen die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2024.

MWST-SätzeBisherNeu
Normalsatz7,7%8,1%
Reduzierter Satz2,5%2,6%
Sondersatz für Beherberung3,7%3,8%

Für den Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen sind u.a. die folgenden Grundsätze der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beachten:

  • Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung (nicht etwa das Datum der Rechnungstellung oder der Zahlung).
  • Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind die neuen Steuersätze zu fakturieren. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzänderung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar.
  • Leistungen, die zu den alten Sätzen steuerbar sind, und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, dürfen in der gleichen Rechnung aufgeführt werden. Der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistung muss jedoch klar ersichtlich sein, andernfalls ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.
  • Ist anlässlich der Rechnungstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen.
  • Erhaltene Akontozahlungen für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen sind zu den alten Sätzen zu versteuern, sofern dafür ein Situationsetat oder ein Teilzahlungsgesuch erstellt wird. Darin sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt resp. Zeitraum detailliert aufzuführen.
  • Abonnemente und Service-/Wartungsverträge sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzänderung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts «pro rata temporis» auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen.
  • In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Abrechnungsmethode) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.
  • Weiterführende resp. offizielle Informationen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) finden Sie unter den folgenden Links:
Autor Head Marketing, Business Development und Innovation bei redPoint AG

Michael Bechen (Kunz)

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